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| Pellworm, den 29.07.2010 - 18:44 Uhr | ||||||||||||||||||||||||||
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Schlepper- Nachrüstung mit ÜberrollschutzSchon seit dem 1. Januar 1977 müssen alle landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einem Überrollschutz (Rahmen oder Bügel) ausgerüstet sein. Schlepper der Bauserien ab 1. Januar 1970 wurden bereits werkseitig ausgerüstet. Für Altschlepper der Serien vor 1970 galt eine 7jährige Übergangsfrist für die Nachrüstung. Die Durchführung der Vorschrift gilt in jedem Falle auch für nicht mehr zugelassene Zugmaschinen, also unabhängig von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Die Nichtdurchführung der Nachrüstung ist bußgeldbewährt gemäß § 710 RVO. Bußgeldbehörde ist Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft * Von der Durchführung der Vorschrift können befreit werden ?durch Antrag und Ausnahmegenehmigung, die von der Berufsgenossenschaft auszusprechen ist ? 1. Altschlepper, die ständig fest mit einem Heck)ader (AtlasLader oder ähnlich) verbunden sind. 2. Altschlepper als Hofmaschinen, deren Fahrgeschwindigkeit auf 6?8 km/h begrenzt ist, wenn mehrere Schlepper auf dem Betrieb zu Einsatz kommen. 3. Altschlepper als Antriebsmaschinen ohne eigenen oder blockierten Fahrantrieb (z.B. zum Antrieb der Weide?Melkanlage, der Berieselung usw.) In jedem Fall bedarf es aber einer Genehmigung. Bitte eines Pellwormer Landwirts: Die Kurgäste sollten ihre Fahrzeuge so am Fahrbahnrand abstellen, daß die breiten Erntefahrzeuge vorbeifahren können. Bitte eines Kurgastes: Die Landwirte sollten die Erntefahrzeuge mit den vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen versehen, damit eine vorgesehene Fahrtrichtungsänderung auch erkennbar wird. W.S. >> zurück zum Inhaltsverzeichnis Inselzeitung Pellworm >> Es wurde noch kein Suchbegriff eingegeben.
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