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Pellworm, den 29.07.2010 - 18:27 Uhr

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Sicherung des Fahrzeugs


Bei der Sicherung des Fahrzeugs wird unterschieden: a) Sicherung gegen Verkehrsstörungen und b) Sicherung gegen unbefugte Benutzung 1. Sicherung gegen Verkehrsstörungen: Verläßt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug - verlassen bedeu-tet die Aufgabe der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit -, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden (§ 14 (2) Straßenverkehrs-Ordnung).
Vom Kraftfahrer wird verlangt, daß er in der Regel den Motor abstellt, bevor er das Fahrzeug verläßt. Weiter muß die Hand-bremse angezogen werden oder ein kleiner Gang eingelegt werden. Auf abschüssigen Stellen genügt das Anziehen der Hand-bremse nicht. Hier sind noch weitere Maßnahmen erforderlich: Einlegen eines kleinen Ganges oder Sicherung durch einen Unterlegkeil. Unterlegkeile sind vorgeschrieben für: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4.000 kg und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg (§ 41 (14) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
2. Sicherung gegen unbefugte Benutzung: Verläßt der Führer das Kraftfahrzeug, so ist es gegen unbefug-te Benutzung zu sichern (§ 14 (2) StVO). Zweck dieser Vorschrift ist nicht der Schutz des Eigentums, sondern die Verhinderung der Benutzung des Fahrzeugs durch unbefugte Benutzer ohne Fahrerlaubnis. Maß der Sicherheit: Zu benutzen sind die gemäß § 38 a StVZO vorgeschriebenen Sicherungseinrichtungen (Lenkradschloß). Außerdem sind die Türen, die Fenster und das Ver-deck zu schließen; die Türen sind zu verschließen. Einige Gerichtsurteile hierzu: "Die Wagentür und die Fenster müssen auch dann verschlos-sen werden, wenn das Lenkradschloß gesperrt ist (Bundes-Gerichts-Hof)." "Beim Verlassen sind die Türen auch dann zu verschließen, wenn das mit Unbequemlichkeiten verbunden ist (OLG Köln)." "Die Sicherungspflicht trifft auch den Kraftfahrer, der sein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abstellt, sofern er damit rechnen muß, daß es ein unbefugter Benutzer in den öffentlichen Verkehr bringt (BGH)."Wer sein Fahrzeug ungenügend gesichert abstellt, ist für die fahrlässige Tötung, die der unbefugte Benutzer verursacht, mitverantwortlich (BGH) W.S.



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