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Pellworm, den 05.02.2012 - 14:43 Uhr

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Date: 05.02.12
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WIR

möchten die Schüler unserer Schule über ihre Rechte in der Schule aufklären, deshalb haben wir uns das Schulgesetz durchgelesen und die Pharagraphen herausgeschrieben, die für Euch (natürlich auch für uns) wichtig sind oder die wichtig sein könnten. Wir werden bei fast jedem Paragraphen, den wir herausziehen, unsere Meinung darunter setzen.

§ 31 Beurlaubung (1) Ein Schüler kann während des Schuljahres auf Antrag bis zur Dauer von sechs Wochen durch die Schule beurlaubt werden, ohne daß das Schulverhältnis unterbrochen wird.

§ 48 Warenverkauf, Werbung, Sammlungen (1) Waren aller Art dürfen in öffentlichen Schulen während der Unterrichtszeit weder angeboten noch verkauft werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Abschluß sonstiger Geschäfte mit Ausnahme des Schulsparens. Ebenso unzulässig sind die Weiter-gabe von U nterlagen über Schüler oder Eltern zu Werbezwecken und zu statistischen Erhebungen, Werbeinaßnahmen aller Art (mit Aus-nahme der Anzeigen in periodischen Druckschriften) und die Tätig-keit politischer Parteien. (3) Sammlungen für außerschulische Zwecke dürfen in öffentlichen Schulen nicht durchgeführt werden. Ebenso dürfen Schüler nicht für die Durchführung von Sammlungen geworben werden. (4) Veranstaltungen durch nicht zur Schule gehörende Personen in oder außerhalb der Schule darf der Schulleiter als Schulveranstal-tungen nur genehmigen, wenn sie von Bedeutung für Unterricht und Erziehung in der Schule sind. (5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann allgemeine Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen. Aufgrund ein schwarzes Brett abgelehnt. Zur Erinnerung-. Sönke Geertz, der zu Weih-nachten - 1978 - seine Trix-Eisenbahn verkaufen wollte, hatte die Schulleitung gebeten, diese Information ans schwarze Brett bringen zu dürfen.Sein Antrag wurde mit Hinweis auf §48 abgelehnt. Auch die SV hat ihre Probleme mit dem § 48, da es zur Zeit nicht möglich zu sein scheint, einen Schallplatten- und Briefmarkenclub zu gründen.

§ 97 Wesen und Aufgaben (1) Die Schülervertretung ist die gewählte Vertretung der Schülerin der Klasse und in der Schule. Sie ist Teil der Schule und gibt den Schülern die Möglichkeit gemeinsamer Mitwirkung an den die Schule betreffenden Angelegenheiten. Die Arbeit der Schülervertre-tungen dient auch der Erziehung zum mündigen Staatsbürger. (2) Die Schülervertretung hat folgende Aufgaben: 1 . die Wahrnehmung gemeinsamer Anliegen der Schüler gegenüber dem Schulleiter, den Lehrern, Elternvertretern und Schulauf-sichtsbehörden, 2. die Wahrnehmung selbstgestellter kultureller, fachlicher, sozialer und sportlicher Aufgaben innerhalb des Schulbereichs und 3. die Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens. Die Schülervertretung hat kein allgemeines politisches Mandat. (3) Schülervertreter können im Einzelfall einen Schüler ihrer Schule auf dessen Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Schulleiter und Lehrern, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen und Beschwerdefällen unterstützen. Die SV sollte die 1 nteressen der Sch üler vertreten. Die SV kann gemäß § 97 AG's bilden. Weiter kann die SV das Schulfest entscheidend gestalten. Absatz 3 sollte normalerweise selbstverständlich sein.

§98 Tätigkeit der Schülervertreter (1) Die Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig und als Mitgliederin der Klassensprecherversammlung, der Schulkonferenz und einer Schulpflegschaft an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Schülervertreter dürfen wegen ihres Amtes von dem Schulleiteroder den Lehrkräften weder bevorzugt noch benachteiligt wetden. (2) Die Schülervertretung arbeitet mit den Schulleitern, Lehrkräften, Elternvertretern und Schulaufsichtsbehörden zusammen. (3) Die Schulleiter, die Lehrerund die Schulaufsichtsbehörden unter-stützen die Schülervertretung bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben die Schülervertretung über alle grundsätzli-chen, die Schüler gemeinsam interessierenden Fragen zu unter-richten. (4) Die Schülervertretungen können für die Dauer eines Schuljahres Verbindungslehrer wählen, die sie bei ihrer Tätigkeit beraten und unterstützen; wählbar sind nur Lehrer (§ 73 Abs. 2). Der Verbin-dungslehrer soll zu,den Sitzungen der Schülervertretung eingeladen werden und nimmt an ihnen mit beratender Stimme leil. (5) Die Kosten für den Bürobedarf der Schülervertretungen und deren Arbeitsgmeinschaften tragen im Rahmen der in den Haushal-ten zur Verfügung gestellten Mittel. Im Absatz 1 steht, daß Schülervertreter weder bevor- noch benachteiligt werden dürfen. Wir sind der Meinung, daß man als Klassensprecher oder Schulsprecher mehr Nach- als Vor-teile einhandeln kann. Ein Klassen- oder Schulsprecher ist so stark, wie er von den Schülern unterstützt wird. Zu Absatz 2: Daß man zusammenarbeitet, bleibt nur zu hoffen. Zu Absatz 4: Dem jetzigen Pellwormer VerbIndungslehrer Ist ein Kompliment zu machen. Er gab und gibt Anregungen und Anstöße f ür die Schüler. Jetzt müssen die tollen Ideen nur noch in die Tat umgesetzt werden.

§ 99 Schülervertretung in der Schule (1) Die Schülervertretung in der Schule besteht aus dem Klassen-sprecher, der , Klassensprecherversammlung, und dem Schüler-sprecher. (3) Die Schüler einer Klasse wählen den Klassensprecher aus ihrer Mitte. Ihm ist Gelegenheit zu geben, Fragen der Schülervertretung mit der Klasse zu erörtern. (6) Der Schülersprecher wird von den Schülern gewählt; im Statut (§ 102 Abs. 11) kann die Wahl durch die Klassensprecherversamm-lung vorgesehen werden.




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